Satzung

Vereinssatzung des Bike-Sport Bad Salzdetfurth e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bike-Sport Bad Salzdetfurth e.V.“, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen. Sitz des Vereins ist Bad Salzdetfurth.

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und im Radsportverband Niedersachsen.

(4)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Pflege des Radsports, insbesondere der Nachwuchsarbeit. Darüber hinaus kann der Verein Wettkampfveranstaltungen, Radtouren – Fahrten sowie Vorträge und Diskussionen veranstalten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zahlungen nach § 3 Nr.26a EStG sind möglich.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Auslagenersatz erfolgt wird durch Beschluss des Vorstands i. S. d. § 7 Abs. 1 der Satzung festgelegt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern können Gebühren, Beiträge und evtl. Umlagen erhoben werden.

(2) Weiteres regelt eine Beitragsordnung über die der Vorstand entscheidet.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem/der Jugendwart/in.

e) dem/der Pressewart/in.

Soweit die Funktionen c) bis e) bei Vorstandswahlen nicht besetzt werden können, so bleiben diese unbesetzt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. Abs. 1 gemeinschaftlich vertreten.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Erweiterter Vorstand (vorher § 7 Abs. 4 )

(1) Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder oder Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, kooptieren. Gemeinsam mit diesen bildet er den erweiterten Vorstand.

(2) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand i. S. d. § 7 Abs. 1.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Besondere Vertreter

Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter für bestimmte Aufgabenbereiche bestellen. Die Amtsdauer der besonderen Vertreter richtet sich nach der Amtsdauer des Vorstandes.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand i. S. d. § 7 Abs. 1 der Satzung fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E – Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, mündlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Mündlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind nachträglich zu protokollieren.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Jugendliche Mitglieder haben mit Vollendung des 15. Lebensjahres Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands einschließlich der Einnahmen- und Ausgabenrechnung; Entlastung des Vorstandes.

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der besonderen Vertreter.

c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

d) Bestellung der Kassenprüfer.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt. Die Mitglieder können dann bis vier Wochen vor der Mitgliedersammlung schriftliche Anträge an diese stellen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt dann unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per einfachem Brief oder, soweit vom Mitglied eine E – Mail – Adresse bekannt ist, per E – Mail unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge an die Mitgliederversammlung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte von dem Mitglied schriftlich bekannt gegebene Wohnanschrift oder E – Mail – Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2) Der Protokollführer wird vom Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann in Abstimmung mit dem Vorstand Gäste zulassen.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(7) Für Wahlen gilt folgendes:

Die Mitgliederversammlung bestimmt zunächst aus ihrem Kreis einen Wahlleiter.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Haben Vorstandswahlen stattgefunden, hat zusätzlich der Wahlleiter das Protokoll zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, bei Wahlen die Person des Wahlleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll kann vierzehn Tage nach der Mitgliedersammlung eingesehen werden und gilt, soweit kein Widerspruch eingelegt wird, nach Ablauf von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung als genehmigt.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Salzdetfurth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (für die Sportförderung von Kindern und Jugendlichen) zu verwenden hat.

Die dieser Aktualisierung zugrunde liegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.Juni 2014 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 04.März 2016 geändert.

Stand: 4.März 2016